Das immissionsschutzrechtliche Reststoffvermeidungs- und -verwertungsgebot.

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Nomos

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DE

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Baden-Baden

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ZLB: 93/4345

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DI
S

Zusammenfassung

§ 5 Abs. I Nr. 3 Bundesimmissionsschutzgesetz schreibt vor, daß Gewerbe- und Industrieabfälle vermieden werden müssen bzw., wenn die Vermeidung nicht möglich ist, verwertet werden müssen. Die Umsetzung dieser Vorschrift ist bisher jedoch nur mangelhaft erfolgt. Dies liegt an der ungenauen Formulierung, technischen Schwierigkeiten, Kostenfragen und einer inkonsequenten Verwaltungspraxis. Eine wesentliche inhaltliche Schwäche der Vorschrift ist, daß sie durch das Erfordernis der Schadlosigkeit der Verwertung keine Möglichkeit für eine zwar noch umweltschädliche, aber dennoch Besserung bringende Verwertung eröffnet. Weiterhin wird der Anwendungsbereich des Reststoffvermeidungs- und -verwertungsgebotes auch dadurch eingeschränkt, daß es keine Anwendung auf nicht genehmigungsfähige Anlagen findet. Für die bessere Durchsetzung des Gebotes wäre die Einführung einer Sonderabgabe für nicht vermiedene oder verwertete Abfälle empfehlenswert. lil/difu

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165 S.

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Frankfurter Schriften zum Umweltrecht; 3