Der völkerrechtliche Status von Ost-Berlin.

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SEBI: 83/3905

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Abstract

Die Frage nach dem völkerrechtlichen Status von Ost-Berlin wurde zuletzt mit dem Fall Nico Hübners aktuell, der sich auf den Vier-Mächte-Status von ganz Berlin berief und die Einberufung zur DDR-Volksarmee daher ablehnte. Trotz Protestes der drei Westalliierten gegen die Haft Nico Hübners lehnte die UDSSR eine Einmischung in die territorialen Angelegenheiten der DDR ab. Diese extremen Standpunkte beider Seiten machten erneut die Frage deutlich, ob sich die unterschiedlichen Territorialauffassungen beider Seiten aufgrund des früheren Vier-Mächte-Abkommens aufrecht erhalten lassen. Unter Einbeziehung des Vier-Mächte-Abkommens von 1971 wird festgestellt, daß das ursprüngliche Abkommen der vier Alliierten keine Geltung mehr beanspruchen kann. Das Abkommen vom 3. Sept. 1971 und eine sogenannte völkerrechtliche Ersitzung durch die DDR haben nach Auffassung des Verfassers zu einer Beschränkung des Vier-Mächte-Status geführt. Der UDSSR und der DDR sei es danach gelungen, Ost-Berlin weitgehend vom Alliierten-Status zu befreien. kp/difu

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Völkerrecht, Viermächtestatus, Viermächteabkommen, Besatzungsrecht, Hauptstadt, Ersitzung, Verfassungsrecht, Recht, Übernational

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Heidelberg: Selbstverlag (1981), 138 S., Lit.(jur.Diss.; Heidelberg 1981)

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Völkerrecht, Viermächtestatus, Viermächteabkommen, Besatzungsrecht, Hauptstadt, Ersitzung, Verfassungsrecht, Recht, Übernational

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