Verfassungsrechtliche Aspekte der Rechtsgrundlagen der Straßenverkehrszeichen.

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SEBI: 72/2021

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Während die frühere Rechtslehre in den Verkehrszeichen und -einrichtungen Rechtsnormen sah, hat sich die Rechtsprechung heute wohl endgültig dafür entschieden, sie als Verwaltungsakte (Allgemeinverfügungen) zu behandeln. In der Arbeit werden die damaligen bundesrechtlichen Vorschriften, die die Straßenbehörden zum Aufstellen von Verkehrszeichen ermächtigten, einer verfassungsrechtlichen Würdigung unterzogen. Aus heutiger Sicht muß hinzugefügt werden, daß die Straßenverkehrsordnung am 16.11.70 neu verkündet wurde, daß sich die entsprechenden Rechtsgrundlagen nunmehr aus PAR. 45 Abs. 3 ergeben. Die Untersuchung führt zu dem Ergebnis, daß die bundesrechtlichen Vorschriften verfassungswidrig sind. Zum einen sei der Bundesverkehrsminister nicht ermächtigt, andere Behörden mit der Kompetenz auszustatten, den Straßenverkehr zu regeln. Zum anderen könne er keiner Landesbehörde Befugnisse zum Aufstellen von Verkehrszeichen zuteilen. Somit würden die Verkehrszeichen in den Bundesländern, die keine entsprechende landesrechtliche Regelung der Zuständigkeit getroffen haben, von formell und materiell unzuständigen Behörden aufgestellt. eb/difu

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Straßenverkehr, Verkehrszeichen, Verwaltungsakt, Rechtsnorm, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verkehr

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Saarbrücken: (1970), XVII, 229 S., Lit.; jur.Diss.; Saarbrücken 1969

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Straßenverkehr, Verkehrszeichen, Verwaltungsakt, Rechtsnorm, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verkehr

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