Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Insolvenz.
Duncker & Humblot
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
Duncker & Humblot
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
Berlin
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
ZLB: 2002/1250
item.page.type
item.page.type-orlis
DI
relationships.isAuthorOf
Abstract
Das Problem der Behandlung ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeiten in der Insolvenz stellt sich in der Praxis, wenn von einer Insolvenzmasse Umweltgefahren ausgehen, zum Beispiel bei Vorhandensein von Altlasten. Diese Situation konfrontiert sowohl die zuständige Behörde als auch den Insolvenzverwalter mit zahlreichen Fragen: Ist der Erlass einer auf Gefahrenbeseitigung gerichteten Ordnungsverfügung nach Verfahrenseröffnung noch zulässig? Wenn ja, an wen ist diese zu richten, und kann sie mittels Ersatzvornahme zu Lasten der Masse zwangsweise durchgesetzt werden? Muss bzw. darf der Insolvenzverwalter im Hinblick auf seine Pflicht zur Masseschonung Ordnungsverfügungen befolgen, und kann er die Masse möglicherweise durch Freigabe der umweltgefährdenden Gegenstände vor den Gefahrenbeseitigungskosten schützen? Zur Beantwortung dieser und weiterer im Schnittfeld zwischen öffentlichem und privatem Recht liegenden Fragen wird die Rechtsprechung und Literatur ausgewertet und darauf aufbauend ein sowohl praktisch als auch rechtlich überzeugender Lösungsvorschlag entwickelt. Es wird gezeigt, dass die Behörde im Ergebnis meist nicht den Beschränkungen der Insolvenzordnung unterworfen ist. In der Regel kann sie den Insolvenzverwalter durch eine entsprechende Verfügung zur Gefahrenbeseitigung anhalten und notfalls zu Lasten der Masse eine Ersatzvornahme durchführen. Dies kann der Insolvenzverwalter auch durch eine Freigabe nicht verhindern. difu
Description
Keywords
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
262 S.
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
item.page.subject-tt
item.page.dc-relation-ispartofseries
Schriften zum Wirtschaftsrecht; 143