Plangenehmigung und Öffentlichkeit - Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Bürgerbeteiligung im Plangenehmigungsverfahren gem. § 4 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz.
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DE
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Berlin
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ZLB: 96/1957
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DI
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Abstract
Die Studie befaßt sich ausschließlich mit der Beteiligung von Privatpersonen an Plangenehmigungsverfahren. Um die Übersichtlichkeit der Darstellung zu wahren, hat der Autor seine Prüfung auf Beispiele der Bundesfernstraßen beschränkt. Die Plangenehmigung ist ein Verwaltungsakt, mit dem Straßenneubau- oder -änderungsvorhaben genehmigt werden können. Die Anwendung der Plangenehmigung beschränkt sich auf Fälle einer überschaubare Zahl von betroffenen Privatpersonen. Die Plangenehmigungsbehörde hat bei der Prüfung der Voraussetzungen keinen Beurteilungsspielraum, jedoch ob sie bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Genehmigung greift, steht in ihrem Ermessen. Die Kriterien für die Ausgestaltung der Bürgerbeteiligung im Verfahren sind "Art und Gewicht des betroffenen Grundrechts, Ausmaß des drohenden Schadens, Ausmaß der Grundrechtsgefährdung durch Komplexität und mangelnde gerichtliche Kontrolle des Verfahrens und Rang der mit dem Gesetz verfolgten Ziele" (S. 193). kirs/difu
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XXX, 193 S.