Rechtsgrundlagen für Park-and-ride-Anlagen an den Schnittpunkten von Straße und Schiene.

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0522-5337

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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

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Abstract

Park-and-Ride-Plätze sind ein oft gefordertes Instrument zur Begrenzung des Kraftfahrzeugverkehrs in den Kernstädten. Ihre konkrete Planung ruft jedoch regelmäßig Konflikte mit betroffenen Anwohnern aus. Unter den Behörden ergibt sich ein negativer Kompetenzkonflikt - die jeweils andere Behörde wird als zuständig angesehen. Untersucht man die Rechtsgrundlagen, kommt man zu dem Ergebnis, daß sowohl Bauleitpläne nach den Paragraphen 5, 9 und 11 BauGB, Planfeststellungen nach Paragraph 36 BBahnG und Planfeststellungen nach Paragraph 17 FernStrG die Rechtsgrundlage bilden können. Die Fachplanung genießt keinen generellen Vorrang vor der Bauleitplanung. Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch Planrechtfertigung und insoweit auch Planungspflicht für den Fachplanungsträger zusammentreffen. Die Grenzen der Fachplanung sind überschritten, wenn in Kernbereiche der Bauleitplanung eingegriffen werden müßte. Im Planfeststellungsverfahren ist das materielle Bauordnungsrecht anzuwenden. (-y-)

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr.17

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S.513-518

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