Familienzusammenführung bei unbegleiteten ausländischen Minderjährigen.
Landschaftsverband Rheinland, Landesjugendamt
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Landschaftsverband Rheinland, Landesjugendamt
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DE
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Köln
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Abstract
Aktuell versorgen Jugendämter in NRW rund 13 000 unbegleitete ausländische Minderjährige, 6 000 mehr als noch im November 2015. Bei vielen Minderjährigen tauchen später Verwandte in Deutschland auf, und die Minderjährigen äußern den Wunsch, bei ihnen leben zu wollen. Das Verteilungsverfahren hilft hier nicht weiter, da die Verteilung bei kurzfristig möglicher Familienzusammenführung nach § 42b Abs. 4 Nr. 3 SGB VIII sogar ausgeschlossen ist. Dennoch gibt es Möglichkeiten, die Verwandten zusammenzubringen. Bei der Familienzusammenführung müssen zwei Rechtsgebiete zusammenspielen: das Jugendhilferecht und das Ausländerrecht. Beide haben eigene Spielregeln, die beachtetwerden müssen. Nur wenn die Regelungen beider Rechtsgebiete berücksichtigt werden, kann die Familienzusammenführung gelingen. Je nachdem, ob die Familie in einem Transitland, in einem EU -Mitgliedsstaat oder in Deutschland zusammengeführt werden soll, gelten unterschiedliche Regelungen. Der Beitrag befasst sich ausschließlich mit der Zusammenführung in Deutschland.
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Jugendhilfe-Report
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Nr. 3
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S. 31-34