Definition des Erfolges der Gewässerverunreinigung.
Nomos
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Nomos
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DE
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Baden-Baden
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ZLB: 94/2333
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DI
S
S
relationships.isAuthorOf
Abstract
Nach § 324 StGB wird bestraft, wer ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert. Es handelt sich dabei um ein Erfolgsdelikt; es wird also noch nicht die Gefährdung der Wasserreinheit bestraft, sondern erst der tatsächliche "Erfolg" der Verunreinigung. Daher ist für einen wirksamen Umweltschutz die Definition bzw. Feststellung des Tatbestandserfolges von besonderer Bedeutung. Herrschend in Rechtsprechung und Literatur ist die ökologische Erfolgsdefinition, nach der das Gewässer verunreinigt ist, wenn auch nur ein Schadstoffparameter erhöht wird. Diese Sichtweise führt jedoch nach Meinung der Autorin zu einer Kriminalisierung von Alltagshandlungen sowie zu der Nichterfassung von ökologischen Katastrophen. Sie zieht daher die wasserwirtschaftliche Erfolgsdefinition vor, nach der eine solche Gewässerveränderung strafbar ist, die ein durch die Wasserbehörden festgelegtes Nutzungskonzept beeinträchtigt. Hier ließe sich durch die behördliche Planung eine wesentliche Flexibilisierung erreichen. lil/difu
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182 S.
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Kieler Schriften zum Strafrecht; 7
Nomos Universitätsschriften. Recht
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