Art.14 GG; § 1 BBauG; § 839 BGB.BGH, Urteil vom 28.6.1984 - III ZR 35/83; OLG Bamberg.

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IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121

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Zusammenfassung

Eine Gemeinde kann durch den Erlass eines nichtigen, aber vollzogenen Bebauungsplans, der eine immissionsempfindliche Wohnbebauung vorsieht, auf einen außerhalb des Plangebiets gelegenen, geruchsintensiven landwirtschaftlichen Betrieb enteignungsgleich einwirken, wenn das dahin führt, dass der Betrieb schwer und unerträglich betroffen wird, weil nunmehr zu seiner Erhaltung notwendige Modernisierungsmaßnahmen unterbleiben müssen. Den Amtsträgern einer Gemeinde obliegen im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BBauG gegenüber einem Planbetroffenen grundsätzlich nur dann drittgerichtete Amtspflichten, wenn das Gebot der Rücksichtnahme zugunsten dieses Betroffenen drittschützende Wirkung entfaltet. -z-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Eigentum, Grundgesetz, Bundesbaugesetz, Bebauungsplan, Landwirtschaftlicher Betrieb, Immissionsschutz, Enteignungsentschädigung, Rechtsprechung, Entschädigung, Wohngebiet, Geruchsbelästigung, Artikel 14, Paragraph 1, Abwägung, BGH-Urteil

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Deutsches Verwaltungsblatt (1984)Nr.22, S.1119-1124, Lit.

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Recht, Eigentum, Grundgesetz, Bundesbaugesetz, Bebauungsplan, Landwirtschaftlicher Betrieb, Immissionsschutz, Enteignungsentschädigung, Rechtsprechung, Entschädigung, Wohngebiet, Geruchsbelästigung, Artikel 14, Paragraph 1, Abwägung, BGH-Urteil

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