Das Mitwirkungsverbot für persönlich beteiligte Gemeindevertreter unter besonderer Berücksichtigung ihrer Stellung als gewählte Volksvertreter.

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SEBI: 71/996

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Abstract

Im Interesse der Sachlichkeit darf niemand bei amtlichen Entscheidungen private Zwecke verfolgen.Eigene persönliche Beteiligung am Entscheidungsgegenstand legt die Befürchtung nahe, daß egoistisches Handeln nicht ausgeschlossen werden kann.Das Mitwirkungsverbot soll diese Gefahrenlage beseitigen.Schon die Gemeindeverfassungen des 19.Jahrhunderts sahen für Gemeindevertreter ein solches Ausschlußrecht vor.Um eine Behinderung der Mandatsausübung zu vermeiden, war das Mitwirkungsverbot für Gemeindevertreter in Preußen an besonders enge Voraussetzungen geknüpft.Entsprechend waren die Regelungen in der Weimarer Republik gefaßt; erst die nationalsozialistische Deutsche Gemeindeordnung verschärfte das Verbot für diese Vertreter, ohne deren politisches Mandat zu berücksichtigen.Die behandelten Vorschriften sind an das letztgenannte Gesetz weitgehend angelehnt.Ihre Auslegung hat sich in Anbetracht der Stellung der Gemeindevertreter als gewählte Volksvertreter neu zu orientieren. ks/difu

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Gemeindevertreter, Mitwirkungsverbot, Volksvertreter, Mitteilungspflicht, Ausschlussgrund, Gemeindevertretung, Verwaltungsklage, Kommunalrecht, Kommunale Vertretungskörperschaft, Rechtsgeschichte

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Hamburg:(1968), XVII, 119 S., Lit.(jur.Diss.; Hamburg 1968)

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Gemeindevertreter, Mitwirkungsverbot, Volksvertreter, Mitteilungspflicht, Ausschlussgrund, Gemeindevertretung, Verwaltungsklage, Kommunalrecht, Kommunale Vertretungskörperschaft, Rechtsgeschichte

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