Das Recht des Staatsdienstes in der DDR.

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SEBI: 76/1497

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Abstract

Einen Staatsdienst in der abendländisch tradierten Form, der durch ein festgefügtes Beamtentum und seine Hierarchie gekennzeichnet ist, kennt die DDR nicht. Der Begriff des Staatsdienstes ist einschränkend zu beziehen auf die Tätigkeiten, die für das Funktionieren des innerstaatlichen Geschenhensablaufs von Bedeutung sind; nur insoweit kann von Staatsbediensteten gesprochen werden. Die historische Entwicklung des Staatsdienstes in der DDR ist darauf gerichtet, das Staatsbedienstetentum nach den Erfordernissen eines sozialistischen Staatswesens zu gestalten. Das Recht der Staatsbediensteten ist ein Teil des Arbeitsrechts; daneben bestehen Sonderverordnungen für einzelne Gruppen von Staatsbediensteten. Besonderheiten gegenüber dem Recht der Werktätigen ergeben sich in Fragen der Gehälter, der Altersversorgung und der disziplinarischen Verantwortlichkeit (Verschärfungen). Spitzenkräfte erhalten Privilegien. Ausbildung, Auswahl, Einsatz und Lenkung der Staatsbediensteten werden durch ausgeklügelte Instrumentarien gewährleistet.

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Öffentlicher Dienst, Arbeitsverhältnis, Arbeitsrecht, Arbeit, Ausland, Kommunalbediensteter, Recht, Verwaltung, Politik

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Würzburg: City Schnelldruck (1975), LXVII, 267 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Würzburg 1975)

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Öffentlicher Dienst, Arbeitsverhältnis, Arbeitsrecht, Arbeit, Ausland, Kommunalbediensteter, Recht, Verwaltung, Politik

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