Interessenabwägung bei der Unterschutzstellung von Baudenkmälern? Anmerkungen zur neueren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte.
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
SEBI: Zs 3022-4
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Abstract
Die Zweistufentheorie des Schutzes von Baudenkmälern - erst Eintragung, dann konkrete Entscheidung über das Schicksal des Baudenkmals - entspricht allein dem Sinn und Ziel der Denkmalschutzgesetze. Das öffentliche Interesse, Kulturdenkmäler in den einzelnen Denkmalschutzgesetzen zu erfassen, ist immer nur als Denkmalschutzinteresse, als Erhaltungsinteresse zu interpretieren, das dann vorliegt, wenn ein Baudenkmal bedeutend ist. Eine Abwägung anderer Interessen bei der Feststellung der Denkmalschutzwürdigkeit sehen die Gesetze nicht vor, da der Schutz der Denkmalschutzgesetze zunächst einmal alle bedeutenden Baudenkmäler erreichen muss. rh
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Recht, Denkmalschutz, Baudenkmal, Denkmalschutzrecht, Denkmalschutzgesetz
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 7(1984)Nr.2, S.63-69 Lit.
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Recht, Denkmalschutz, Baudenkmal, Denkmalschutzrecht, Denkmalschutzgesetz