Umweltwirkungsschwellen nach REACH. Aussagegehalt und Verbindlichkeit der PNEC-Werte.

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Baden-Baden

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0943-383X

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ZLB: R 687 ZB 7025
TIB: ZO 9840

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RE

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Abstract

Die REACH-Verordnung verpflichtet die Produzenten oder Importeure von chemisch hergestellten Stoffen zur Registrierung. Dazu müssen sie eigenverantwortlich alle Stoffeigenschaften ermitteln und hinsichtlich der Umweltauswirkungen des Stoffes unter Berücksichtigung aller zugänglichen Erkenntnisse die jeweilige Wirkungsschwelle (PNEC, Predicted No Effect Concentration) bestimmen. Bereits jetzt sind Wirkungsschwellen für über 12.000 Stoffe in der Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur online öffentlich zugänglich. Demgegenüber enthält das sektorale Umweltrecht Grenz- und Richtwerte für allenfalls wenige Dutzend Stoffe. Daher könnten die eigenverantwortlich abgeleiteten REACH-Schwellenwerte für den Vollzug des sonstigen Umweltrechts erhebliche Relevanz haben.

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Zeitschrift für Umweltrecht

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Nr. 6

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S. 338-345

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