Bedeutung der Eingriffsregelung nach § 8a BNatSchG für die Flächennutzungsplanung.
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DE
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0721-7390
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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
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Abstract
Mit Paragraph 8a I BNatSchG vom 1.5.1993 trat eine bedeutsame Änderung im Verhältnis Bauplanungsrecht-Naturschutzrecht ein. Im Rahmen der städtebaulichen Abwägung sind danach die Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzpflichten zu berücksichtigen. Bereits für die vorbereitende Bauleitplanung, die Flächennutzungsplanung, ergeben sich daraus Folgerungen hinsichtlich des Umfangs der erforderlichen Festsetzungen und der Detaillierung. Der Beitrag behandelt die Probleme in der Gliederung Bewertung, Vermeidung, Kompensation, Darstellungstiefe und Konfliktbewältigung. Eine besondere Bedeutung kommt zukünftig dem Landschaftsplan zu. Die Autoren sehen im Ergebnis vor allem gestiegene Anforderungen bei der Aufbereitung des Abwägungsmaterials. Der planerische Gestaltungsfreiraum ist demgegenüber nicht gesetzlich beschränkt. Es wird bezweifelt, ob bereits im Flächennutzungsplan sehr detaillierte Festsetzungen sinnvoll sind.
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Umwelt- und Planungsrecht
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Nr.8
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S.284-289