Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags einer Nachbargemeinde gegen einen Vorhaben- und Erschließungsplan für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. VwGO § 47 II Satz 1. BauGB §§ 1 IV, 2 II, 246a I Nr.6. BauZVO § 55 BauGBMaßnG § 7 III. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 9.5.1994 - 4 NB 18.94, OVG Bautzen.

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0170-0413

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ZLB: Zs 3022-4
IRB: Z 1243

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Abstract

Der Normenkontrollantrag einer Nachbargemeinde gegen eine Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan, hier für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, ist gemäß Paragraph 47 II Satz 1 VwGO zulässig, wenn die Antragstellerin geltend machen kann, die der Satzung zugrundeliegende Planung verletze das - materiellrechtliche - Gebot der Abstimmung mit der eigenen Bauleitplanung, Paragraph 2 II BauGB. Soweit Leitsatz. Im vorliegenden Fall hatte das OVG die Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde bejaht, einen Vorhaben- und Erschließungsplan prüfen zu lassen, mit dem sie eigene Interessen der Versorgung ihrer Stadtteile verletzt sah. Das OVG, und später in der Nichtvorlagebeschwerde das BVerwG, heben in ihrer Begründung darauf ab, daß es nicht darauf ankomme, ob für die Nachbargemeinde wirksam als Ziel der Raumordnung und Landesplanung festgelegt sei, daß großflächige Einzelhandelseinrichtungen dort anzusiedeln seien. Allein entscheidend sei vielmehr die Verletzung des materiellen Abstimmungsgebots in der Bauleitplanung benachbarter Gemeinden.

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ZFBR. Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht

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Nr.5

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S.243

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