Die Rechtsstellung des Nachbarn nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Eine materiell-rechtliche Gesamtbetrachtung im Rahmen der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO.

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SEBI: 84/6719

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Zusammenfassung

Vor den Verwaltungsgerichten mehren sich in allen Rechtsbereichen Klagen, mit denen die Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten mit sogenannter Drittwirkung verlangt wird.Die Richter soll darüber entscheiden, ob eine von der Exekutive getroffene Regelung von einem Dritten, der nicht Adressat der Regelung ist, angefochten werden kann (Pargr. 42 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO) und gegebenenfalls als rechtswidrig aufzuheben ist (Pargr. 113 I S. 1 VwGO).Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, daß sich die prozessuale Frage, wer nach Pargr. 42 II VwGO wegen Verletzung eines subjektiven Rechts klagebefugt ist, allgemeingültig nur materiellrechtlich beantworten läßt.Hierbei unterliegen die widerstreitenden Nutzungsinteressen, die charakteristisch sind für die Dreiecksverhältnisse zwischen Exekutive, Adressaten eines begünstigenden Verwaltungsaktes und Dritten, deren Interessen durch den Verwaltungsakt berührt werden, gesetzessystematisch unterschiedlichen Regelungen. chb/difu

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Bundesimmissionsschutzgesetz, Nachbar, Nachbarklage, Klagebefugnis, Verwaltungsgerichtsordnung, Klage, Nachbarrecht, TA-Luft, Gefahrenabwehr, Zivilrecht, Recht, Umwelt

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Bonn: (1984), IX, 341 S., Abb.; Lit.(jur.Diss.; Bonn 1984)

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Bundesimmissionsschutzgesetz, Nachbar, Nachbarklage, Klagebefugnis, Verwaltungsgerichtsordnung, Klage, Nachbarrecht, TA-Luft, Gefahrenabwehr, Zivilrecht, Recht, Umwelt

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