Vergleich des Verkehrsordnungsrechts in Europa.

Wirtschaftsverl. NW
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Wirtschaftsverl. NW

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DE

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Bremerhaven

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0943-9315

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BE

Abstract

In der Studie wird das Verkehrsordnungsrecht von europäischen Ländern verglichen. Ausgewählt wurden: Frankreich, Großbritannien, Italien, Niederlande, Spanien, die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland. Zielsetzung war es, insbesondere Verhaltensvorschriften in Bezug auf schwächere Verkehrsteilnehmer, also Fußgänger und Radfahrer, zu analysieren. Es wurden sowohl Vorschriften, die für diese beiden Verkehrsteilnehmergruppen gelten betrachtet, als auch diejenigen, die für Kraftfahrer bezogen auf Fußgänger und Radfahrer bestehen. Besonderes Augenmerk galt Regelungen, die Kinder, Ältere und Behinderte betreffen. Als zentrales Ergebnis zeigt sich, dass zwischen den untersuchten sieben Ländern erhebliche Unterschiede bestehen. Hierbei handelt es sich nicht um Einzelvorschriften, sondern auch um gesetzliche Grundlagen. So gesteht das angelsächsische Recht dem Einzelnen mehr Eigenverantwortlichkeit zu, als dies andere Rechtssysteme tun. Die neue niederländische Straßenverkehrsordnung ist durch eine weitgehende Deregulierung gekennzeichnet. Die Unterschiede betreffen bei den Fußgängern beispielsweise die Verpflichtung, Querungsangebote oder die Signalisation an Ampeln zu nutzen. Noch zahlreicher sind die Unterschiede in den Vorschriften für Radfahrer. Diese zeigen sich unter anderem bei Vorfahrtregelungen, der Mitbenutzung von Busspuren durch Radfahrer oder auch beim Transport von Kindern auf dem Fahrrad oder in Fahrradanhängern. Trotz vielfältiger Unterschiede und des stetig wachsenden grenzüberschreitenden Verkehrs sind die Tendenzen zur Harmonisierung der Vorschriften in den verantwortlichen Ministerien eher gering. Da nicht davon auszugehen ist, dass in absehbarer Zeit Übereinstimmung über eine einheitliche europäische Straßenverkehrsordnung erreicht wird, schlägt die Untersuchung die Entwicklung eines europäischen Straßenverkehrs-Nutzerhandbuchs vor, das die wichtigsten Regeln der verschiedenen europäischen Länder enthalten sollte, ohne die nationalen Gesetzeswerke zu ersetzen.

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116 S.

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Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen; M 69