VwGO § 80 II Nr. 4, V, VI. Kein vorläufiger Baustop wegen großen Schadens für den Betreiber eines Kernkraftwerks. OVG Koblenz, Beschl. vom 11.7. 1980 - 7 D 1/80.

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Abstract

Ein Antrag nach VwGO § 80 VI 1 ist nur zulässig, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach dem Ergehen des Beschlusses, dessen Abänderung beantragt wird, geändert hat. Zu einer Änderung der Sach- oder Rechtslage kann alles das führen, was auf die im Rahmen des VwGO § 80 V stets vorzunehmende Interessenabwägung einwirkt; deshalb ist auch ein i.S. des Antragstellers ergehendes Urteil zur Hauptsache geeignet, eine derartige Änderung zu bewirken. Maßstab für die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bildet stets eine umfassende Interessenabwägung, in die auch die Erfolgsaussichten als Teilaspekt einbezogen werden können. Bei besonders gelagerten Interessen der Beteiligten in bezug auf die sofortige Vollziehbarkeit kann daher die Entscheidung anders zu treffen sein, als wenn sie sich allein nach den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache ausrichten würde. -z-

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Atomrecht, Kernkraftwerk, Baugenehmigung, Baustopp, Rechtsschutzverfahren, Verwaltungsgerichtsordnung, Verfahrensrecht, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 34(1981)Nr.7, S.364-365, Lit.

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Atomrecht, Kernkraftwerk, Baugenehmigung, Baustopp, Rechtsschutzverfahren, Verwaltungsgerichtsordnung, Verfahrensrecht, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung

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