Verfassungsmäßigkeit der Einspeisevergütung nach EEG. BGH, Urteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02.

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Nomos

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Baden-Baden

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0943-383X

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ZLB: Zs 4358-4
IRB: Z 1830
TIB: ZO 9840

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Autor:innen

Zusammenfassung

1) Die Vorschriften des § 2 des Stromeinspeisungsgesetzes in der Fassung vom 24.4.1998 (StrEG 1998) und - ab dem 1.4.2000 - des § 3 Abs.1 des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), wonach Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Abnahme und Vergütung des aus erneuerbaren Energien gewonnenen Stroms verpflichtet sind, sind nicht verfassungswidrig. 2) Der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien kann das nach § 2 StrEG 1998 beziehungsweise nach § 3 Abs.1 EEG verpflichtete Elektrizitätsversorgungsunternehmen unmittelbar auf Abnahme und Vergütung des Stroms sowie unter der Geltung des § 3 Abs.1 EEG auch auf Anschluss der Anlage an das Netz in Anspruch nehmen. difu

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Schlagwörter

Zeitschrift

Zeitschrift für Umweltrecht

Ausgabe

Nr. 6

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Seiten

S. 411-416

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