Abwehranspruch des Eigentümers einer Hofstelle im Außenbereich gegen landwirtschaftliche Emissionen aus einem Nachbargrundstück, hier Schafhaltung. Anwendbarkeit der VDI-Richtlinie 3471 zur Abstandsbestimmung. BayVGH, Beschluß vom 22.11.1994 - 20 CS 94.2535 -.

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0522-5337

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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

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Abstract

Der Abwehranspruch des Eigentümers einer Hofstelle im Außenbereich gegen landwirtschaftliche Immissionen aus einem Nachbargrundstück, hier einer Schafhaltung, ist beschränkt durch die eigene Vorbelastung. Die VDI-Richtlinie 3471 kann zur Bestimmung des Abstands lediglich Anhaltspunkte bieten. Soweit Leitsatz. Die Antragsteller, die ihrerseits landwirtschaftliche Tierhaltung betreiben, wenden sich gegen die geplante Errichtung eines 60 Meter von ihrem Wohngebäude entfernten Schafstalls. Im Sinne der VDI-Richtlinie 3471 wäre von einem 100-Punkte-Stallauszugehen. Die Anwendung des Festmistverfahrens, die Art der Entlüftung und die am Grundstück der Kläger bestehende Vorbelastung rechtfertigen, daß mit 60 Metern der an sich sonst nach der VDI-Richtlinie erforderliche Mindestabstand von 120 Meter halbiert werden kann. In der Begründung weiter zu Einzelheiten des Berechnungsverfahrens und zu der Frage, ob im Fall einer Wanderschäferei auf Pachtgrundstücken von einer landwirtschaftlichen, privilegierten Nutzung gesprochen werden kann.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr.11

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S.344-347

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