Ablehnung oder Begrenzung der Amtshilfe bei Gefährdung der eigenen Aufgaben durch häufige Hilfeersuchen; örtliche Zuständigkeit für Amtsvormundschaft bzw. -pflegschaft; (allgemeine) Anforderungen an Fallübernahme. § 36 Abs. 2, Abs. 4, § 68 Abs. 1, § 87c., Abs. 3 SGB VIII, §§ 3,4 SGB X, $ 1793, Abs. 1a, §1887 BGB. DIJuF-Rechtsgutachten 31.7.2015 - J 9.500/J 4.500/V.6.300 Se/Lh

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
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Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht

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Heidelberg

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1867-6723

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RE

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Abstract

Das KrJA D sieht sich mit einer Häufung von Amtshilfeersuchen konfrontiert. Grund ist der Bestand an Einrichtungen im eigenen Landkreis, die jedoch vorwiegend von Trägern aus weiter entfernten Zuständigkeitsbereichen sowohl in anderen Landkreisen als auch Bundesländern genutzt werden. Die Fülle der Amtshilfeersuchen führt nach der Sachverhaltsdarstellung zu ständiger und unverhältnismäßiger Mehrbelastung. Insbesondere fehle es an Personal, um das erhöhte Aufkommen an Hilfeplanver-fahren anderer Jugendämter zu bearbeiten. Daher bittet das KrJA D um rechtliche Beurteilung und Prüfung, unter welchen Voraussetzungen ein Amtshilfeersuchen abgelehnt werden kann.

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Das Jugendamt

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Nr. 9

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S. 437-439

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