Zeugnisverweigerungsrecht und Verschwiegenheitspflicht des Abgeordneten des Deutschen Bundestages.

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SEBI: 86/4333

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Abstract

Ergebnis dieser Untersuchung ist, daß das prozeßrechtliche Zeugnisverweigerungsrecht des Bundestagsabgeordneten und materiellrechtliche Verschwiegenheitspflichten, die ihn treffen (Geheimhaltungs- und Schweigepflichten), trotz der grundsätzlichen Unabhängigkeit voneinander harmonieren. Insbesondere kann das Zeugnisverweigerungsrecht als sinnvolle Ergänzung der Verschwiegenheitspflicht des von ihr nicht entbundenen Abgeordneten angesehen werden. Es erlaubt ihm beispielsweise, sich hinsichtlich zu verschweigender Kenntnisse allgemein auf dieses Recht zu berufen, ohne auch nur die Tatsache bekanntzugeben, daß ihn in den betreffenden Fragen eine Verschwiegenheitspflicht trifft, und erst recht ohne jede weitere Äußerung, die Rückschlüsse auf den Inhalt des zu Verschweigenden zuließe (wenn der Abgeordnete zur Glaubhaftmachung des Bestehens anvertrauter Tatsachen verpflichtet ist). Zur Aussage ist der Abgeordnete nur berechtigt, wenn die zuständige Stelle oder berechtigte Person ihn von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hat. Dann entfallen das verfassungsrechtliche und das zivilprozeßrechtliche, nicht aber das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht. chb/difu

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Bundestag, Abgeordneter, Prozessrecht, Parlament, Geschäftsordnung, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Verfassungsrecht, Recht, Allgemein

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Köln: (1985), XVIII, 195 S., Lit.(jur.Diss.; Köln 1985)

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Bundestag, Abgeordneter, Prozessrecht, Parlament, Geschäftsordnung, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Verfassungsrecht, Recht, Allgemein

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