GG Art. 20; MRVerbG Art. 6 §§ 1, 2, 3; HbgZweckentfremdungsVO. Geltung und Durchsetzung regionaler Zweckentfremdungsverbote. BVerwG, Urteil vom 12.12.1979 - 8 C 2/79, Hamburg.

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1981

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Zur Frage der Fortgeltung aufgrung von Art. 6 § 1 MRVerbG erlassener landesrechtlicher Zweckentfremdungsverordnungen, wenn sich die Wohnungsmarktlage ändert. Leerstehenlassen von Wohnungen fällt unter das Zweckentfremdungsverbot (im Anschluss an BVerfGE 38,348). Art. 6 § 1 MRVerbG ermächtigt die Landesverordnungsgeber nicht, das generelle Zweckentfremdungsverbot im Einzelfall durch Zwangsmaßnahmen vollziehbar zu machen. Für eine zwangsweise Durchsetzung des Verbots fehlt es an einer bundesrechtlichen Ermächtigung. Das Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigung zu Eingriffsakten bei Gesetzesverstößen folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der sich hier als Vorbehalt des Gesetzes für alle Maßnahmen, die in die Freiheit und Eigentum der Bürger eingreifen, konkretisiert. -y-

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 33(1980)Nr.36, S.1970-1972, Lit.

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