Kriminologie der Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB). Erscheinungsformen, Ursachen und Kontrolle.

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Lit

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DE

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Münster

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ZLB: 98/4367

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DI

Zusammenfassung

Der § 142 StGB stellt die unerlaubte Entfernung vom Ort eines Verkehrsunfalles unter Strafe. Seit der letzten, die Vorschrift verschärfenden Änderung im Jahre 1975, ist die Zahl der Fluchtfälle weiter auf immerhin 17 % der Unfälle angestiegen. Grundlage der Erforschung der Fluchtkriminalität ist eine kriminologische Reihenuntersuchung im Landgerichtsbezirk Münster aus dem Jahre 1987. Zur Überprüfung dieser Ergebnisse sind die an der Strafverteidigung und -verfolgung beteiligten Gruppen befragt worden. Die Untersuchungen haben gezeigt, daß die Unfallflucht nicht unternommen wird, um sich den Ersatzansprüchen des Geschädigten zu entziehen, sondern um strafrechtlichen Ermittlungen auszuweichen. Viele Täter flüchten nur aus Schrecken oder Verkennung der Rechtslage und wären im Nachhinein bereit, die Schäden auszugleichen. Der Autor schlägt daher eine Straffreiheit bei nachträglicher Meldung innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall vor. Dies hält er für geeignet, sowohl einer - im Vergleich z.B. zu österreichischen Maßstäben - übertrieben harten Bestrafung entgegenzuwirken als auch den Geschädigten bessere Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zu verschaffen. lil/difu

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XXXVIII, 250 S.

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Kriminologie und Rechtspflege; 5