Zur "erheblichen Belästigung" und "Gefährdung" durch Lärm.
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SEBI: Zs 2529-4
BBR: Z 189
IRB: Z 821
BBR: Z 189
IRB: Z 821
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Zusammenfassung
Während "erhebliche Belästigungen" vorwiegend mit psychologischen und sozialwissenschaftlichen Methoden ermittelt werden können, sind für die Ermittlung der "Gefährdung durch Lärm" überwiegend physiologische Methoden anzuwenden. Durch psychologische und sozialwissenschaftliche Untersuchungen wurde gefunden, dass der Abstand von "belästigt" zu "erheblich belästigt" - unter Gleichsetzung von Lautheit und Lästigkeit - etwa 10 dB(A) beträgt. Während für die Bestimmung der Lästigkeit "Mittelungspegel" als aussagekräftig angesehen werden können, sind für bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen die "Maximalpegel" in die Beurteilung mit einzubeziehen. "Schwellenwerte" können sowohl für physiologische als auch für psychologische und soziologische Beeinträchtigungen ermittelt werden. Gleiches gilt für den Beginn der Unzumutbarkeit (unzumutbar belästigt, gefährdet). Zwischen diesen Werten liegen quantitativ ermittelte Angaben für "zumutbare" Lärmbelästigungen. (-z-)
Beschreibung
Schlagwörter
Lärmbelastung, Verkehrslärm, Fluglärm, Gewerbelärm, Lärmschutz, Wirkungsanalyse, Schwellenwert, Umweltbelastung
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Zeitschrift für Lärmbekämpfung, Düsseldorf 33(1986), Nr.1, S.2-7, Tab.;Lit.
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Lärmbelastung, Verkehrslärm, Fluglärm, Gewerbelärm, Lärmschutz, Wirkungsanalyse, Schwellenwert, Umweltbelastung