Der Grundrechtsbezug des Verwaltungsverfahrens.
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SEBI: 84/1537
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Zusammenfassung
Die Menschenwürdegarantie verlangt im Grundsatz die Subjektstellung des Betroffenen in dem Verfahren, in dem über seine Angelegenheiten entschieden wird. Gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes ist insbesondere der Gesetzgeber zu einer entsprechenden Verfahrensgestaltung aufgefordert. Konkrete Maßstäbe sind der Menschenwürdegarantie vor allem dort zu entnehmen, wo es sich um personale Kontaktverhältnisse handelt. Einen besonders starken Menschenwürdebezug weist demnach das Verfahren der Sozialverwaltung auf. Aus Gründen des notwendigen Vertrauensverhältnisses zwischen Sozialbürokratie und Antragsteller ist die Anhörung in diesem Verfahren unabdingbar. Erst ein geordnetes Verfahren ermöglicht die Anwendungsgleichheit des materiellen Rechts. Die staatliche Verteilung knapper Güter ist auch von verfahrensrechtlichen Regelungen abhängig. Entscheidende Bedeutung kommt aber den materiellen Vergabekriterien zu. Der Grundsatz der Waffengleichheit findet auf das Verwaltungsverfahren keine Anwendung, soweit es sich um das Verhältnis zwischen Behörde und betroffenem Bürger handelt. Einen breiten Raum in der Arbeit nimmt die Erörterung der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern ein. chb/difu
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Verwaltungsverfahren, Grundrecht, Rechtsschutz, Rechtsprechung, Sozialrecht, Bundesverfassungsgericht, Verfahrensrecht, Sozialwesen, Verwaltung/Öffentlichkeit, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Recht, Verwaltung
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Berlin: Duncker & Humblot (1984), 277 S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1983)
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Verwaltungsverfahren, Grundrecht, Rechtsschutz, Rechtsprechung, Sozialrecht, Bundesverfassungsgericht, Verfahrensrecht, Sozialwesen, Verwaltung/Öffentlichkeit, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Recht, Verwaltung
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Schriften zum öffentlichen Recht; 462