Die Abgrenzung des öffentlich-rechtlichen Vertrages und des privatrechtlichen Vertrages der Verwaltung im französischen Recht unter vergleichender Berücksichtigung des deutschen Rechts.

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SEBI: 78/5643

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Der öffentlich-rechtliche Vertrag, durch den staatliche Obliegenheiten auf Grund übereinstimmender Willenserklärungen der Beteiligten erledigt werden, nahm in Rahmen der allgemeinen Verwaltungsrechtslehre lange Zeit einen untergeordneten Rang ein, obwohl er praktisch mit der Vergrößerung des Aufgabenbereichs der Verwaltung in stetig zunehmenden Maße verwendet wurde. Mit der ausgedehnten Zulassung und der grundsätzlichen Anerkennung subordinationsrechtlicher Verwaltungsverträge sowie mit der Erneuerung der sog. Subjektionstheorie wird dem verwaltungsrechtlichen Vertrag wieder zunehmende Beachtung geschenkt. Bei der Durchleuchtung der theoretischen Grundlagen dieses Rechtsinstituts bietet sich ein Blick auf das französische Verwaltungsrecht an: der öffentlich-rechtliche Vertrag beansprucht dort einen großen Raum und hat im Vergleich mit anderen Rechtskreisen die eingehendste Regelung erfahren. Seine weitgehende Zulassung als Mittel verwaltungsmäßigen Handelns hat sich hervorragend bewährt, und seine Theorie bietet ein brauchbares Muster dafür, wie ein Rechtsgebiet, dessen Grenzen von Natur aus flüssig sein und bleiben müssen, möglichst bestimmt umrissen, ja sogar in vielem kodifiziert werden kann. chb/difu

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Öffentliches Recht, Privatrecht, Vertrag, Vertragsrecht, Rechtsvergleichung, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Mainz: (1966), XXV, 203 S., Lit.(jur.Diss.; Mainz 1966)

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Öffentliches Recht, Privatrecht, Vertrag, Vertragsrecht, Rechtsvergleichung, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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