Grenzen der Zumutbarkeit der Nachsorgeverantwortung eines Bergwerksunternehmens?

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Baden-Baden

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0943-383X

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ZLB: 4-Zs 4358
TIB: ZO 9840

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Abstract

Nach dem Rammelsberg-Urteil des BVerwG ist das Bergbauunternehmen zum Beispiel für die ordnungsgemäße Behandlung verunreinigten Grubenwassers verantwortlich, selbst wenn es aus Teilen einer Lagerstätte stammt, in denen seit Jahrzehnten kein Abbau mehr getätigt worden ist. Angesichts des sachlichen Umfangs, der erheblichen Kosten der Nachsorge und der grundsätzlich auch zeitlich unbegrenzten "Ewigkeitshaftung" der Bergbauunternehmen stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Nachsorgepflichten aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingeschränkt werden müssen. Eine solche Haftungsbegrenzung könnte mit Blick auf das Urteil des BVerwG in Betracht zu ziehen sein. Ob und in welchem Umfang die Verantwortung eines Bergbauunternehmers für die Abwehr von Gemeinschäden und insbesondere von durch ihn verursachten Gewässerverunreinigungen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beschränken ist, lässt das BVerwG in dem Urteil ausdrücklich offen. Es zieht aber Grenzen der Verantwortung aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durchaus in Erwägung. Das BVerfG hat, allerdings im Hinblick auf die Verantwortlichkeit eines Grundstückseigentümers, entschieden, dass die Zustandsverantwortung bei Altlasten durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beschränken ist. Zweifelhaft ist jedoch die Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf die Nachsorgepflicht eines Bergbauunternehmers. Der Beitrag hinterfragt, welche behördlichen Instrumente zur Durchsetzung der Nachsorgeverantwortung von Bergwerksunternehmern zur Verfügung stehen und inwieweit ihre Nutzung an Grenzen der Verhältnismäßigkeit stößt. difu

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Zeitschrift für Umweltrecht

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Nr. 6

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S. 295-300

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