Anerkennungspflichten im Wirtschaftsveraltungsrecht der Europäischen Gemeinschaft und der Bundesrepublik Deutschland. Zwecke des Internationalen Verwaltungsrechts.

Duncker & Humblot
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Berlin

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ZLB: 2004/266

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DI
RE

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Abstract

Jeder Staat ist nach dem Territorialitätsprinzip bei der Ausübung seiner Staatsgewalt grundsätzlich auf sein eigenes Territorium beschränkt. Durch die international-verwaltungsrechtliche Anerkennung wird die Geltung eines fremden Hoheitsaktes auf das Inland erstreckt und dieser inländischen Akte gleichgestellt. Anerkennungspflichten vermögen die Kooperation von Staaten zu erleichtern und die Transaktionskosten für grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit zu senken. Das allgemeine Völkerrecht gebietet nur im Ausnahmefall die Anerkennung fremder Hoheitsakte. Demgegenüber bestehen weitgehende Anerkennungspflichten im Verhältnis der Mitglieder eines Bundesstaates. Zwischen diesen Polen liegt das Europäische Gemeinschaftsrecht: Im Verhältnis der Mitgliedstaaten können - bei hinreichender Gleichwertigkeit nationaler Regelungen - bereits aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrages Anerkennungspflichten fließen. Auf diese Weise gewinnen die Grundfreiheiten auch eine kollisionsrechtliche Funktion. Mittels Sekundärrecht ist für das notwendige Maß an Gleichwertigkeit zu sorgen und können auch selbständige Anerkennungspflichten begründet werden. Mitunter führt die Verpflichtung zur antizipierten Anerkennung aufgrund des Sekundärrechts ergangenen Hoheitsakten anderer Mitgliedstaaten zu qualitativ neuen Formen grenzüberschreitender Jurisdiktion. Unter Anwendung des Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips im EG-Vertrag können Anerkennungspflichten Harmonisierungslösungen im Einzelfall vorzuziehen sein. Anerkennungspflichten können zwischen den Mitgliedstaaten einen Systemwettbewerb im Sinne des "Wettbewerbs als Entdeckungsverfahren" gewährleisten. difu

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518 S.

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Schriften zum Europäischen Recht; 101