OLG Celle, Beschluß v. 19.7.1984 - Az. 2 UH 1/84.
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Datum
1985
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ZZ
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SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
IRB: Z 1052
BBR: Z 508
IRB: Z 1052
Dokumenttyp
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RE
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Zusammenfassung
DIN-Vorschriften haben ihre Funktion im Baurecht. Für die Beurteilung, ob die vermietete Wohnung mangelhaft ist, kommt es dagegen auf die den Erfordernissen des vertragsgemäßen Gebrauchs entsprechende Sollbeschaffenheit der Mietsache an. Feuchtigkeitsschäden in der Mietwohnung sind ein Fehler der Mietsache; das Vorliegen des Mangels und die Beeinträchtigung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch muss der Mieter beweisen. Der Vermieter hat darzulegen und zu beweisen, ob eine die Mietminderung anschließende lediglich unerhebliche Minderung der Tauglichkeit vorliegt. Ist das Entstehen der Feuchtigkeitsschäden nur über den Umgang mit der Mietsache zu beeinflussen, muss der Mieter sein Verhalten auch auf die Beschaffenheit der Mietwohnung abstellen. Dieses Verhalten ist im Einzelfall unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu prüfen. (-y-)
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Schlagwörter
Wohnraum , Mangel , Mietwohnung , Feuchtigkeit , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , OLG-Urteil , Recht , Wohnung
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Wohnungswirtschaft & Mietrecht (WM) 38(1985), Nr.1, S.9-12, Lit.
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Stichwörter
Wohnraum , Mangel , Mietwohnung , Feuchtigkeit , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , OLG-Urteil , Recht , Wohnung