Die Überleitung von städtebaulichen Plänen nach § 246a BauGB.
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
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Zusammenfassung
§ 246 a IV BauGB in Verbindung mit § 64 BauZVO ermöglicht in den neuen Bundesländern unter bestimmten Bedingungen die Weitergeltung städtebaulicher Pläne als Flächennutzungs- oder Bebauungsplan, die vor dem 3.10.1990 nach den städtebaulichen Vorschriften der DDR oder nach älteren Rechtsvorschriften aufgestellt worden sind. Der Beitrag präsentiert das Ergebnis einer Umfrage unter den Gemeinden und Kreisen der neuen Bundesländer, die das Ziel hatte zu ermitteln, in welchem Umfang Pläne übergeleitet werden können und sollen. Es zeigt sich, daß selbst bei überleitfähigen Plänen, die vor allem in größeren Gemeinden und Städten vorhanden sind, diese nur in etwa der Hälfte der Fälle auch übergeleitet werden sollen. In weiteren Abschnitten werden die für die Überleitung erforderlichen Voraussetzungen und Verfahrensvorschriften dargestellt. (wb)
Beschreibung
Schlagwörter
Bauleitplanung, Bauleitplan, Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Rahmenplan, Planungsverfahren, Verfahrensablauf, Planungspraxis, Befragung, Bewertung, Entwicklungsplan, Rechtskraft, Bestandskraft, Baugesetzbuch, Überleitung, Rechtswirkung, Recht, Planungsrecht
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 14(1991), Nr.4, S.140-146, Lit.
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Bauleitplanung, Bauleitplan, Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Rahmenplan, Planungsverfahren, Verfahrensablauf, Planungspraxis, Befragung, Bewertung, Entwicklungsplan, Rechtskraft, Bestandskraft, Baugesetzbuch, Überleitung, Rechtswirkung, Recht, Planungsrecht