BBauG §§ 24, 25a. StBauFG § 25. VGH Mannheim, Urteil v. 9.2.1982 - 8 S 1343/81.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 BBauG stellt einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt dar, der von dem Verkäufer und dem Käufer im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden kann. § 25 a BBauG findet nur in Bezug auf solche Gebiete Anwendung, die außerhalb der in den §§ 24 und 25 BBauG bezeichneten Gebieten liegen. Die Anwendung des § 25 a BBauG setzt voraus, dass die Gemeinde beabsichtigt, in Erfüllung gesetzlicher Pflichten einen bestimmten Eigentümer, dessen Grundstück im Rahmen städtebaulicher Maßnahmen benötigt wird, Austausch- oder Ersatzland zur Verfügung zu stellen; das Vorkaufsrecht muss sich auf ein Grundstück beziehen, das für den genannten Zweck geeignet ist und verwendet werden soll. rh

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Bodenrecht, Bundesbaugesetz, Rechtsprechung, Gemeinde, Vorkaufsrecht, Paragraph 24, Verwaltungsakt, Rechtsweg, VGH-Urteil

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 5(1982)Nr.6, S.266-268, Lit.

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Bodenrecht, Bundesbaugesetz, Rechtsprechung, Gemeinde, Vorkaufsrecht, Paragraph 24, Verwaltungsakt, Rechtsweg, VGH-Urteil

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