Die rechtliche Qualifizierung von Geldbuße, gebührenpflichtiger Verwarnung und Zwangsgeld, zugleich eine Untersuchung zur Strafkompetenz der Verwaltung.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

SEBI: 72/1572

item.page.type

item.page.type-orlis

DI

relationships.isAuthorOf

Abstract

Die Kernfrage der Arbeit lautet Wo liegen die Strafkompetenzen der Verwaltung, d.h. auf welchem Gebiet und in welchem Umfang sind die Verwaltungsbehörden für die Verhängung von Strafen zuständig?Die Besonderheit der Kriminalstrafe und die Ursache ihrer Richterpflichtigkeit wird herausgearbeitet.Weder die Geldbuße noch die qebührenpflichtige Verwarnung sind von der Verfassung her richterpflichtig.Die Geldstrafkompetenz der Verwaltung gibt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, sich bei Verwaltungssanktionen zu deren Strafnatur zu bekennen.Die Rückbesinnung auf die Geldbuße als Strafe verhindert die hemmungslose Schaffung von Bußgeldtatbeständen.Durch die Geldsanktionen als Strafe ist eine ,,Entkriminalisierung'' des Strafrechts, eine Beschränkung der Kriminalstrafe auf den Kernbereich der sozialschädlichen Handlungen möglich.Damit ist die Möglichkeit für den Gesetzgeber gegeben, zwischen Kriminalunrecht und anderem Unrecht, das auch nicht straflos bleiben darf, zu unterscheiden.

Description

Keywords

Verwaltungsverfahren, Strafrecht, Rechtsprechung, Geldbuße, Zwangsgeld, Verwarnung, Gebührenordnung

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Tübingen: Spangenberg (1970) XXVII, 181 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Tübingen 1970)

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Verwaltungsverfahren, Strafrecht, Rechtsprechung, Geldbuße, Zwangsgeld, Verwarnung, Gebührenordnung

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries