Die rechtliche Qualifizierung von Geldbuße, gebührenpflichtiger Verwarnung und Zwangsgeld, zugleich eine Untersuchung zur Strafkompetenz der Verwaltung.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
SEBI: 72/1572
item.page.type
item.page.type-orlis
DI
relationships.isAuthorOf
Abstract
Die Kernfrage der Arbeit lautet Wo liegen die Strafkompetenzen der Verwaltung, d.h. auf welchem Gebiet und in welchem Umfang sind die Verwaltungsbehörden für die Verhängung von Strafen zuständig?Die Besonderheit der Kriminalstrafe und die Ursache ihrer Richterpflichtigkeit wird herausgearbeitet.Weder die Geldbuße noch die qebührenpflichtige Verwarnung sind von der Verfassung her richterpflichtig.Die Geldstrafkompetenz der Verwaltung gibt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, sich bei Verwaltungssanktionen zu deren Strafnatur zu bekennen.Die Rückbesinnung auf die Geldbuße als Strafe verhindert die hemmungslose Schaffung von Bußgeldtatbeständen.Durch die Geldsanktionen als Strafe ist eine ,,Entkriminalisierung'' des Strafrechts, eine Beschränkung der Kriminalstrafe auf den Kernbereich der sozialschädlichen Handlungen möglich.Damit ist die Möglichkeit für den Gesetzgeber gegeben, zwischen Kriminalunrecht und anderem Unrecht, das auch nicht straflos bleiben darf, zu unterscheiden.
Description
Keywords
Verwaltungsverfahren, Strafrecht, Rechtsprechung, Geldbuße, Zwangsgeld, Verwarnung, Gebührenordnung
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Tübingen: Spangenberg (1970) XXVII, 181 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Tübingen 1970)
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Verwaltungsverfahren, Strafrecht, Rechtsprechung, Geldbuße, Zwangsgeld, Verwarnung, Gebührenordnung