UVP und vorzeitiger Beginn.
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IRB: Z 1585
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Zusammenfassung
Bei Großanlagen, wie zum Beispiel Abfallbehandlungsanlagen, Wasserstraßenbau, anderen auf der Basis des Immissionsschutzgesetzes geplanten Anlagen, besteht die Möglichkeit, den vorzeitigen Baubeginn zuzulassen, wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann und, im Falle einer Nichtgenehmigung der frühere Zustand mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann.Mit dem Inkrafttreten des UVP-Gesetzes stellt sich zusätzlich die Frage, wie weit die UVP durchgeführt worden sein muß, um die Prognose zum Verfahrensausgang stellen zu können.Im vorliegenden Aufsatz wird untersucht, wann diese Prognosesicherheit für Entscheidungen zum vorzeitigen Baubeginn nach § 7a AbfG, § 9 a WHG und § 15 a BImSchG im Zusammenhang mit der UVP gegeben ist. Ergebnis ist, daß der vorzeitige Beginn von Maßnahmen erst dann zugelassen werden kann, wenn die Öffentlichkeit gemäß § 9 UVPG in Verbindung mit § 73 III bis VII VwVfG, beziehungsweise nach §§ 14 ff. 9. BImSchV-Entwurf stattgefunden hat und der Erörterungstermin keine Hindernisse hat erkennen lassen. Entsprechendes gilt für die vorläufige Anordnung nach § 14 II WaStrG. Im Fall des 7 a AbfG kann bei kleinen Vorhaben bereit vor Durchführung des Erörterungstermins die Prognosesicherheit gegeben sein. Eine Teil-UVP ist nicht erforderlich. (wb)
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Planungsverfahren, Genehmigungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung, Rechtsschutz, Verfahrensablauf, Wasserhaushaltsgesetz, Baubeginn, Zulässigkeit, Abfallgesetz, Großanlage, Immissionsschutzgesetz, Recht, Planungsrecht
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Umwelt- und Planungsrecht 12(1992), Nr.1, S.9-14, Lit.
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Planungsverfahren, Genehmigungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung, Rechtsschutz, Verfahrensablauf, Wasserhaushaltsgesetz, Baubeginn, Zulässigkeit, Abfallgesetz, Großanlage, Immissionsschutzgesetz, Recht, Planungsrecht