Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Zahlungen nach dem EntflechtG ab 2014.

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München

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1612-7803

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ZLB: Zs 7111

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Abstract

Im Zuge der Föderalismusreform I wurden im Jahre 2006 die Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken, Bildungsplanung, Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und soziale Wohnraumförderung vollständig den Ländern übertragen. Mit der Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben verbunden war die Frage ihrer Finanzierung. Die Antwort hierauf war der neu in das Grundgesetz eingefügte Art. 143c GG und das sog. EntflechtG, die den Ländern Kompensationszahlungen des Bundes für die übertragenen Politikbereiche gewähren. Art. 143c GG gibt nunmehr Anlass zum Streit, in welcher Höhe der Bund Zahlungen an die Länder ab dem Jahr 2014 zu leisten hat.

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InfrastrukturRecht

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Nr. 9

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S. 202-204

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