Was hat die Europäische Union mit dem Kinder- und Jugendhilferecht in Deutschland zu tun? Ein Überblick.
Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V.
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Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V.
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DE
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Hannover
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1612-1864
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RE
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Abstract
Der einzige Hinweis im Kinder- und Jugendhilferecht, dass es Bezüge jenseits des deutschen Rechts gibt, findet sich in § 6 Abs. 4 SGB VIII: "Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt". Zwischenstaatliches Recht bezieht sich dabei auf Abkommen, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren anderen Staat(en) geschlossen worden sind, wie z.B. die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, die in Deutschland seit dem 05.04.1992 in Kraft ist. Demgegenüber verweist das "überstaatliche Recht" auf einen Gesetzgeber, der oberhalb einzelner Staaten angesiedelt ist. Gemeint ist damit das Recht der Europäischen Union (EU). Der Beitrag soll einen Überblick geben über das Verhältnis des EU-Recht - insbesondere dessen Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht - zum deutschen Sozialrecht und welche Schnittstellen es in der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe zu beachten gilt.
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Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe (ZJJ)
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Nr. 2
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S. 154-163