Ausschlußfristen in Einwendungsverfahren des öffentlichen Rechts.
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SEBI: 88/6260
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Zusammenfassung
Die förmlichen Genehmigungsverfahren und die Planfeststellungsverfahren räumen privaten Dritten die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligung ein, bevor noch eine Verwaltungsentscheidung über das geplante Vorhaben ergeht. Private Dritte können Einwendungen erheben, die in einem Anhörungstermin ausführlich zu erörtern sind. Das Recht zur Erhebung von Einwendungen ist jedoch an die Beachtung bestimmter Fristen geknüpft, deren Versäumnis jeweils zum Einwendungsausschluß führt (Präklusion). Hierbei wird die Tragweite des Ausschlusses nicht einheitlich bestimmt: Man unterscheidet zwischen einer formellen Präklusion (Einwendungsausschluß im Verwaltungsverfahren) und einer materiellen Präklusion (zusätzliche Auswirkungen auf ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren). Gegenstand der Untersuchung ist es, im Hinblick auf die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG die Berechtigung der unterschiedlichen Präklusionswirkungen zu überprüfen. chb/difu
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Öffentliches Recht, Ausschlussfrist, Gewerberecht, Planfeststellung, Genehmigungsverfahren, Präklusion, Verwaltungsverfahrensgesetz, Umweltschutzrecht, Umweltschutz, Gewerbe, Verkehr, Rechtsgeschichte, Planungsrecht, Verwaltungsrecht
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Bonn: (1988), XXVIII, 189 S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1988)
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Öffentliches Recht, Ausschlussfrist, Gewerberecht, Planfeststellung, Genehmigungsverfahren, Präklusion, Verwaltungsverfahrensgesetz, Umweltschutzrecht, Umweltschutz, Gewerbe, Verkehr, Rechtsgeschichte, Planungsrecht, Verwaltungsrecht