Die politische und rechtliche Problematik bei der Entstehung der Verfassung des Freistaates Bayern von 1946
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SEBI: 77/373
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DI
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Abstract
Die Bayerische Verfassung weist Neuerungen auf, die sie von der Weimarer und Bamberger Verfassung abhebt. Um die Kabinettsbildung zu erleichtern und die Staatsregierung zu stabilisieren, wurden drei Bestimmungen inkorporiert Ausschaltung von Splitterparteien durch die 10Prozent-, jetzt 5Prozent-Klausel; Einführung des verbesserten Verhältniswahlsystems; Ausschaltung der parlamentarischen Vertrauensfrage gegenüber dem Ministerpräsidenten oder Minister, nachdem die Regierung vom Landtag bei Amtsantritt bestätigt ist. Als einziges Bundesland besitzt Bayern mit dem Senat eine Zweite Kammer, die allerdings nur Gesetzesinitiative und konsultative Befugnisse wahrnehmen darf. Die Verfassung wurde in ihrer dreißigjährigen Geschichte nur viermal geändert; dies ist vor allem darauf zurückzuführen, daß die Bayerische Verfassung nur mit einer 2/3-Mehrheit des Landtages und gleichzeitig dem positiven Ausgang eines Referendums geändert werden kann.
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Verfassung, Bundesland, Föderalismus, Verfassungsgeschichte, Verfassungsrecht, Landesgeschichte, Recht, Politik, Geschichte
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Bamberg: difo-druck (1976), 231 S., Kt.; Lit.; Zus.(erziehungswiss.Diss.; Bamberg 1976)
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Verfassung, Bundesland, Föderalismus, Verfassungsgeschichte, Verfassungsrecht, Landesgeschichte, Recht, Politik, Geschichte