Ihr sollet alles das jenige thun, was einem gewissenhaften Schätzer eignet. Betrachtungen zur neuen Wertermittlungsverordnung. Nachdruck aus: Städtetag 1989, S.14.

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IRB: Z 1501

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Abstract

Die WertV ist seit ihrem ersten Erlaß 1961 nicht nur für die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte eine wichtige Arbeitsgrundlage. Sie wird auch in den Sachverständigenkreisen als Leitlinie angenommen. In der jetzt erlassenen Neufassung der WertV sind die Erkenntnisse von fast zwanzig Jahren praktischer Arbeit in den Gutachterausschüssen eingeflossen. Während die WertV 1961 allein die drei Wertermittlungsverfahren, das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren und ihre Anwendung in den Gutachterausschüssen regelte, geht die WertV 1988 weit darüber hinaus. Zwar bilden auch hier die drei Wertermittlungsverfahren den Kern der Verordnung; sie enthält jedoch auch eine Reihe methodisch grundsätzlicher Hinweise, die erheblichen Einfluß auf möglichst grundstücksmarktgerechte Ergebnisse bei der Anwendung der drei Verfahren haben. Der Beitrag nennt die wesentlichen neuen Vorschriften der WertV 1988. (hb

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Wertermittlung, Grundstück, Vorschrift, Gutachterausschuss, Wertermittlungsverordnung, Bewertung, Grundstücksbewertung, Wertermittlungsverfahren, Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren, Neufassung, Recht, Bundesbaugesetz

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Der Sachverständige, 16(1989), Nr.4, S.75-78, Lit.

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Wertermittlung, Grundstück, Vorschrift, Gutachterausschuss, Wertermittlungsverordnung, Bewertung, Grundstücksbewertung, Wertermittlungsverfahren, Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren, Neufassung, Recht, Bundesbaugesetz

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