Nebentätigkeit und Grundrechtsschutz.
Heymann
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Heymann
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DE
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Köln
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ZLB: 2000/1655
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RE
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Abstract
Mit dem am 18.9.1997 in Kraft getretenen sogenannten zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz sind Nebentätigkeiten der Beamten und Richter in Bund und Ländern gegenüber der bisherigen Rechtslage wesentlich verschärft worden. Die Länder haben die Möglichkeit zu einer intensiveren Kontrolle der Nebentätigkeiten durch eine parallele Novellierung des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Hessen hat durch Änderung seines Beamten- und Richteramtsrechts bereits davon Gebrauch gemacht. Nunmehr müssen auch die praktisch wichtigen genehmigungsfreien Nebentätigkeiten (wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische) jeweils im Voraus schriftlich angezeigt werden. Die Anzeigepflicht umfasst Art, Umfang und voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerte Vorteile. Anzeigepflichtig ist ein sensibler Bereich geworden. Untersucht wird, ob die grundrechtlichen Anforderungen an eine verfassungsrechtliche noch zulässige Beschränkung von Nebentätigkeiten gewahrt worden sind. kirs/difu
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VIII, 140 S.