Rechtsstellung und Rechtswirklichkeit der nach baden-württembergischem Unterbringungsgesetz Untergebrachten.

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SEBI: 91/1757

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Überdas baden-württembergische Unterbringungsgesetz (UBG) ist bisher entweder nur aus dogmatisch-theoretischer Sicht von Juristen oder unter rein praktischen Gesichtspunkten von Ärzten geschrieben worden. Die Autorin führt diese beiden Ansätze nun zusammen, indem sie die theoretische Rechtsstellung der Untergebrachten mit der Rechtswirklichkeit in den Psychiatrischen Landeskrankenhäusern Baden-Württembergs vergleicht. Von besonderer Bedeutung ist die in den Pargr. 17 und 19 des UBG vorgeschriebene menschenwürdige Umgebung. In diesem Kernbereich weicht die Wirklichkeit oft von der Theorie ab. Den zwangsweise untergebrachten Patienten wird beispielsweise ihr Geld portionsweise zugeteilt, wofür das UBG keine Befugnis gibt. Auch die Erteilung von Urlaub wird oft vom Wohlverhalten anstatt vom Gesundheitszustand der Patienten abhängig gemacht. Der sich aus Pargr. 18 UBG ergebende Rechtsanspruch auf die notwendige Heilbehandlung kann wegen des Personalmangels nicht erfüllt werden; Psychopharmaka anstelle anderer Therapien müssen die Patienten ruhigstellen. Der Anspruch aus Pargr. 23 UBG auf gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen der Krankenhäuser sollte eine effektivere Kontrolle zur Folge haben. lil/difu

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Unterbringung, Gesundheitsrecht, Medizin, Zwang, Psychiatrie, Befragung, Psychiatrische Klinik, Menschenwürde, Therapie, Rechtsschutz, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Gesundheitswesen, Daseinsvorsorge, Krankenhaus

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Konstanz: Hartung-Gorre (1990), 315, 11 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Konstanz 1990)

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Unterbringung, Gesundheitsrecht, Medizin, Zwang, Psychiatrie, Befragung, Psychiatrische Klinik, Menschenwürde, Therapie, Rechtsschutz, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Gesundheitswesen, Daseinsvorsorge, Krankenhaus

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Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft; 28