Das hauptamtliche kommunale Wahlamt und seine Vereinbarkeit mit dem Mandat in einer Volksvertretung.

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SEBI: 70/844

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Abstract

Eine Inkompatibilität auf Gemeindeebene kann nur unter dem gewaltenhemmenden Aspekt Bedeutung erlangen. Die Gründe, die sonst zu einem Spannungsverhältnis zwischen Amt und Mandat führen könnten, setzen einen echten Gegensatz zwischen Parlament und Verwaltung voraus, der für die Gemeindeebene nicht zutrifft. Da auf kommunaler Ebene eine Dreiteilung der Gewalten im Sinne des Art. 20 GG nicht vorhanden ist, ist eine Inkompatibilität auch für leitende Beamte nicht zwingend. Jedoch für nachgeordnete Kommunalbeamte kann aus dem Umstand, daß sie Weisungen des leitenden Wahlbeamten unterliegen, eine Inkompatibilität gefolgert werden. Für das Verhältnis Wahlamt - Mandat auf höchster Staatsebene ist die Forderung nach einer Unvereinbarkeit von Amt und Mandat festzustellen. Für den Bundestag ergibt sich dies weniger aus einem Gebot zur Gewaltenteilung, als aus den Problemen der Verfolgung von Dienstvergehen, der Doppelrepräsentation und nicht zuletzt der arbeitsmäßigen Überbelastung. Beim Mandat im Landtag fordert allerdings der Grundsatz der Gewaltenteilung die Inkompatibilität.

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Parlament, Erwerbsperson, Grundgesetz, Gemeinderat, Wahlen, Demokratie, Recht, Inkompatibilität, Wahlamt, Mandat

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Köln, (1969) XXXI; 210 S., Lit.; Zus.

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Parlament, Erwerbsperson, Grundgesetz, Gemeinderat, Wahlen, Demokratie, Recht, Inkompatibilität, Wahlamt, Mandat

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