Gemeindliches Einvernehmen. § 36 BBauG, § 839 BGB. Zu den Sorgfaltspflichten einer Gemeinde bei der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BBauG. BGH, Urt.v.14.6.1984 - III ZR 68/83.
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1985
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SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
IRB: Z 1059
BBR: Z 489
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Zusammenfassung
Dem Klaeger, einem Landwirt, war zunaechst die Genehmigung fuer die Errichtung eines Schweinemaststalles im Aussenbereich versagt worden - wegen fehlenden Einvernehmens der Gemeinde. Nachdem er ueber ein Gerichtsverfahren die Erteilung der Baugenehmigung erreicht hat, klagt er auf Ersatz der entstandenen Schaeden (Baumehrkosten, Erwerbsverlust). Die Gemeinde hatte rechtswidrig das Einvernehmen versagt, entgegen dem Votum der beiligten Behoerden, die sich bei einem Ortstermin fuer das Vorhaben ausgesprochen hatten. Der Stadtrat darf "nicht grundsaetzlich nach laienhaftem Ermessen entscheiden". Er ist "bei Beschlussfassung als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne taetig gewesen". Bei Entscheidungen ist der Rat der Verwaltung, von Fachbehoerden oder von sonstigen Sachverstaendigen anzuhoeren. (cs)
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Schlagwörter
Gemeinde , BGB , Bauvorhaben , Baugenehmigung , Haftung , Rechtsprechung , Paragraph 36 , Außenbereich , Einvernehmen , Sorgfaltspflicht , Gemeinderat , Paragraph 839 , BGH-Urteil , Recht , Bundesbaugesetz
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Die Gemeinde, Kiel; 37(1985), Nr.3, S.83-84
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Stichwörter
Gemeinde , BGB , Bauvorhaben , Baugenehmigung , Haftung , Rechtsprechung , Paragraph 36 , Außenbereich , Einvernehmen , Sorgfaltspflicht , Gemeinderat , Paragraph 839 , BGH-Urteil , Recht , Bundesbaugesetz