Mehr Rechte für den Wohnungseigentümer.
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IRB: Z 878
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Abstract
,,Die Bayerische Staatsregierung hat am 13. Februar 1976 dem Bundesrat einen Gesetzesantrag zugeleitet, durch den das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) geändert werden soll... Mit dem neuen Gesetzentwurf wird das Ziel angestrebt,... die Rechtsstellung des Wohnungseigentums weiter zu verbessern''. Der Gesetzentwurf sieht eine Begrenzung der Größe von Wohnungseigentumsanlagen auf höchstens 100 Wohnungen vor. Wohnungseigentümer müssen Vereinbarungen über ihr Verhältnis untereinander durch Mehrheitsbeschluß treffen. Eine neue Regelung sieht vor, daß der einzelne Wohnungseigentümer über seinen Anteil an den gemeinschaftlichen Geldern nur noch zusammen mit dem Wohnungseigentum verfügen kann. Weitere Änderungen betreffen die Lockerung der Veräußerungs- und Nutzungsbeschränkungen, die Bildung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung, die Bestimmungen über den Mehrheitsbeschluß, Veräußerungsbeschränkung beim Dauerwohnrecht u. a.
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Keywords
Wohnungsrecht, Wohnungseigentum, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungswesen, Recht
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Der Wohnungseigentümer, Düsseldorf 6 (1976), 2, S. 36-42
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Wohnungsrecht, Wohnungseigentum, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungswesen, Recht