§§ 131 Abs.1, 133 Abs.1 BBauG. Urteil des BVerwG vom 21.10.1988 - AZ 8 C 56.87.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
SEBI: Zs 818-4
item.page.type
item.page.type-orlis
relationships.isAuthorOf
Abstract
Im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG werden in Wohngebieten Grundstücke durch eine Anbaustraße in der Regel dann erschlossen, wenn die Straße - bei Hinterliegerstraßen eventuell unter Inanspruchnahme eines vermittelten privaten Zugangs - die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen unmittelbar an die Grenze zu fahren und sie von da ab zu betreten. Läßt das Bebauungsrecht für die bauliche oder sonstwie erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit eines Grundstücks ausnahmsweise eine unmittelbare Erreichbarkeit seiner Grenze lediglich für Fußgänger ausreichen, vermindert sich auch die von § 131 Abs. 1 BBauG ausgehende Anforderung entsprechend. Verlangt das Bebauungsrecht der Regel entsprechend für die bauliche oder sonstwie erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit eines Grundstückes dessen Erreichbarkeit in der Form einer unmittelbaren Zufahrt an die Grundstücksgrenze, ist dieses Grundstück im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG erst dann erschlossen, wenn einer solchen Zufahrtnahme entgegenstehende rechtliche oder tatsächliche Hindernisse ausgeräumt sind. -y-
Description
Keywords
Wohngebiet, Grundstück, Zufahrt, Erreichbarkeit, Erschließungsbeitragsrecht, Rechtsprechung, Grundstückssituation, Zugang, Nutzbarkeit, Bebauungsrecht, Hindernis, Recht, Bundesbaugesetz
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 42(1989), Nr.2, S.73-75
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Wohngebiet, Grundstück, Zufahrt, Erreichbarkeit, Erschließungsbeitragsrecht, Rechtsprechung, Grundstückssituation, Zugang, Nutzbarkeit, Bebauungsrecht, Hindernis, Recht, Bundesbaugesetz