§§ 131 Abs.1, 133 Abs.1 BBauG. Urteil des BVerwG vom 21.10.1988 - AZ 8 C 56.87.

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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Abstract

Im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG werden in Wohngebieten Grundstücke durch eine Anbaustraße in der Regel dann erschlossen, wenn die Straße - bei Hinterliegerstraßen eventuell unter Inanspruchnahme eines vermittelten privaten Zugangs - die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen unmittelbar an die Grenze zu fahren und sie von da ab zu betreten. Läßt das Bebauungsrecht für die bauliche oder sonstwie erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit eines Grundstücks ausnahmsweise eine unmittelbare Erreichbarkeit seiner Grenze lediglich für Fußgänger ausreichen, vermindert sich auch die von § 131 Abs. 1 BBauG ausgehende Anforderung entsprechend. Verlangt das Bebauungsrecht der Regel entsprechend für die bauliche oder sonstwie erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit eines Grundstückes dessen Erreichbarkeit in der Form einer unmittelbaren Zufahrt an die Grundstücksgrenze, ist dieses Grundstück im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG erst dann erschlossen, wenn einer solchen Zufahrtnahme entgegenstehende rechtliche oder tatsächliche Hindernisse ausgeräumt sind. -y-

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Keywords

Wohngebiet, Grundstück, Zufahrt, Erreichbarkeit, Erschließungsbeitragsrecht, Rechtsprechung, Grundstückssituation, Zugang, Nutzbarkeit, Bebauungsrecht, Hindernis, Recht, Bundesbaugesetz

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 42(1989), Nr.2, S.73-75

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Wohngebiet, Grundstück, Zufahrt, Erreichbarkeit, Erschließungsbeitragsrecht, Rechtsprechung, Grundstückssituation, Zugang, Nutzbarkeit, Bebauungsrecht, Hindernis, Recht, Bundesbaugesetz

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