Einzelhandelsgroßprojekt in der Landes- und Bauleitplanung. BVerwG, Urteil vom 18.2.1994 - 4 C 4.92, OVG Koblenz.

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0721-7390

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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585

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RE

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Abstract

1. Bei der Darstellung einer Sonderbaufläche im Flächennutzungsplan muß deren allgemeine Zweckbestimmung angegeben werden. 2. Die Darstellung einer Sonderbaufläche mit dem Zusatz großflächiger Einzelhandel genügt den Anforderungen des Paragraphen 5 I und II BauGB. 3. Die Genehmigungsbehörde darf die Genehmigung eines Bauleitplans nicht versagen, sondern muß sie mit einer klarstellenden Maßgabe erteilen, wenn das von der planenden Gemeinde Gewollte zwar im Plan keinen Niederschlag gefunden hat, das Planungsziel sich jedoch aus den Aufstellungsvorgängen mit hinreichender Sicherheit für jedermann ergibt. 4. Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die unter Mißachtung der Mitwirkungsrechte der Gemeinden aufgestellt worden sind, binden diese nicht. 5. Ein Zusammenschluß von Gemeinden und Gemeindeverbände im Sinne von Paragraph 5 II Satz 2 ROG liegt nur vor, wenn nach Zusammensetzung und Aufgabenstellung gewährleistet ist, daß allein die kommunalen Interessen zum Gegenstand der Beteiligung bei der Aufstellung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden. Hier für den Landesplanungsbeirat in Rheinland-Pfalz verneint. Soweit Leitsätze.

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Umwelt- und Planungsrecht

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Nr.8

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S.301-304

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