Art.14 GG; §§ 1, 17 FStrG. BVerwG, Urteil v. 22.3.1985 - 4 C 15.83. VGH München vom 1.3.1983 - Nrn. 8 B 80 A. 9 u.a.
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SEBI: Zs 61-4
IRB: Z 1014
BBR: Z 121
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BBR: Z 121
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RE
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Zusammenfassung
Das Urteil setzt sich mit der rechtlichen Bedeutung der Bedarfsplanung für Bundesfernstraßen auseinander und mit Fragen der Planrechtfertigung. In diesem Zusammenhang werden Umfang und Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG erörtert. In Änderung der bisherigen Rechtsprechung wird entschieden, dass die Durchschneidung von Weideland durch eine neue Bundesfernstraße einen ausgleichsbedürftigen erheblichen Nachteil für den betroffenen Landwirt darstellen kann. Über den Entschädigungsanspruch nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG ist im Planfeststellungsbeschluss dem Grund und der Höhe nach zu entscheiden. Hinsichtlich der Höhe kann die Entscheidung auf die Angabe der für die Berechnung maßgeblichen Faktoren beschränkt bleiben. (-y-)
Beschreibung
Schlagwörter
Bundesfernstraßenbau, Bedarfsplanung, Eigentumsbeschränkung, Entschädigung, Abwägung, Rechtsprechung, Gestaltungsfreiheit, Planfeststellungsbeschluss, Interessenkonflikt, Interessenabwägung, Fernstraßengesetz, Recht, Verkehr
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Deutsches Verwaltungsblatt 100(1985), Nr.16, S.900-903, Lit.
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Bundesfernstraßenbau, Bedarfsplanung, Eigentumsbeschränkung, Entschädigung, Abwägung, Rechtsprechung, Gestaltungsfreiheit, Planfeststellungsbeschluss, Interessenkonflikt, Interessenabwägung, Fernstraßengesetz, Recht, Verkehr