Mietrechtliche Probleme nach Begründung und Veräusserung von Wohnungseigentum.
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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
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Abstract
Eine Veräußerung von Wohnungseigentum im Sinne der §§ 571 und 564 b II Nr. 2 S. 2 BGB liegt auch dann vor, wenn ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft ein von dieser begründetes Wohnungseigentum allein erwirbt. Analog sind diese Vorschriften bei der Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 WEG anwendbar. An die Sperrfrist des § 564 II Nr. 2 S. 2 BGB schließt sich die Kündigungsfrist nach § 565 II BGB an. Eine Kündigung ist jedoch nicht allein deshalb unwirksam, weil sie vor Ablauf der Sperrfrist ausgesprochen wird. Die dreijährige Wartefrist gilt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für den jeweiligen Erwerber. rh
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Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz, Mietrecht, Wohnraumkündigung, Eigenbedarf, Veräußerung, Umwandlung
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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1982)Nr.2, S.34-36, Lit.
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Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz, Mietrecht, Wohnraumkündigung, Eigenbedarf, Veräußerung, Umwandlung