Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und ihre Berührungspunkte mit der Europäischen Gemeinschaft.

Duncker & Humblot
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Duncker & Humblot

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DE

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Berlin

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ZLB: 2002/580

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DI

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Abstract

Die Entwicklungsgeschichte der EU belegt die Schwierigkeit der Mitgliedstaaten, auf dem Gebiet der Außenpolitik die angemessene Form und das geeignete Maß der Zusammenarbeit zu finden. Während die Handelspolitik und andere Bereiche dem Modell der Integration folgend "vergemeinschaftet" wurden, konnte man sich im Feld der Außenpolitik lediglich auf ein Verfahren zwischenstaatlicher Koordination verständigen. Der Autor behandelt rechtliche Konflikte zwischen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Europäischen Gemeinschaft, die sich aus der heterogenen Struktur der Union ergeben, die unter ihrem Dach intergouvernementale und supranationale Elemente vereint. Der EG-Vertrag und der EU-Vertrag kennen zwei ausdrücklich geregelte Berührungspunkte von GASP und Gemeinschaft: die Verhängung von außenpolitisch motivierten Wirtschaftssanktionen gegen Drittstaaten gemäß Art. 301 EGV und die Regelungen über die Finanzierung der GASP in Art. 28 EUV und Art. 268 Abs. 2 EGV. Ein weiterer sich aus der sekundärrechtlichen Praxis von GASP und Gemeinschaft ergebender Berührungspunkt ist die Exportkontrolle von Gütern. Der Autor untersucht, wie sich die Berührung von GASP und Gemeinschaft in diesen Bereichen rechtlich auswirkt. Dabei zeigt sich, dass dort, wo es wie bei den Wirtschaftssanktionen und der Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu einem Zusammenwirken von intergouvernementalen und supranationalen Entscheidungsmechanismen im Grenzbereich der Handels- und Außenpolitik kommt, dies zu einem Vorrang der GASP gegenüber der Gemeinschaft führt. Die Berührung von GASP und Gemeinschaft an diesen Punkten bewirkt faktisch eine Intergouvernementalisierung gemeinschaftlicher Zuständigkeiten. Anders stellt sich das Ergebnis bei dem Berührungspunkt von GASP und Gemeinschaft im Bereich der Finanzierung der GASP dar. Hier kommt es nicht zu einem Vorrang der GASP gegenüber der Gemeinschaft. Vielmehr erlangt die Gemeinschaft ihrerseits Einwirkungsmöglichkeiten auf die GASP. difu

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171 S.

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Schriften zum Europäischen Recht; 80