Besondere Fragen der Schadenersatzhaftung des Bauunternehmers wegen Mängeln.

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SEBI: Zs 1447-4
BBR: Z 287
IRB: Z 906

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Abstract

Der Unternehmer, der sich durch einen Werkvertrag zur Herstellung eines Werkes verpflichtet hat, schuldet als Hauptleistungspflicht die rechtzeitige und vertragsgemäße Herstellung des Werkes. Solange die Bauleistung noch nicht abgenommen ist, hat der Bauherr den Herstellungsanspruch. Der Bauherr kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Wandlung oder Minderung verlangen. Sofern der Mangel auf einem Umstand beruht, den der Unternehmer zu vertreten hat, kann der Besteller gem. § 635 BGB stattdessen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Auf den Ersatzanspruch nach § 635 BGB wird unter Hinzuziehung der neueren Rechtsprechung näher eingegangen unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen. (hg)

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Schadenersatz, Baumangel, Mängelhaftung, Bauunternehmer, Rechtsprechung, Schadenersatzanspruch, Bürgerliches Gesetzbuch, Recht, Eigentum

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Deutsche Wohnungswirtschaft, Düsseldorf 37(1985), Nr.6, S.142-143, Lit.

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Schadenersatz, Baumangel, Mängelhaftung, Bauunternehmer, Rechtsprechung, Schadenersatzanspruch, Bürgerliches Gesetzbuch, Recht, Eigentum

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